Instanz 1: S 14 KR 69/08 ER
Instanz 2: L 5 B 314/08 KR ER
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 1601/08
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des
gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 3. Juni 2008 – L 5 B 314/08 KR ER -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin H.-D.
und die Richter G.
K.
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11.August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-
gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbe-
schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
Die Verfasssungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.
Der Beschwerdeführer rügt, ihm würden durch die Entscheidung des Landesso-
zialgerichts lebensnotwendige Leistungen vorenthalten bzw. die Nichterstattung
von Fahrkosten führe zu einem Unterschreiten des Existenzminimums. Seinen Ausfüh-
rungen ist jedoch schon nicht zu entnehmen, wie oft er neben der D.-Behandlung zusätzliche
ambulante Behandlungen benötigt, wo diese im Einzelnen stattfinden und
welche Kosten hierdurch entstehen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar,
dass die Nichterstattung dieser Kosten dazu führt, dass das Existenzminimum nicht
mehr gewährleistet ist. Angaben zu seiner konkreten Einkommens- und Vermögens-
situation als auch zu den persönlichen Lebensumständen fehlen ebenso wie Darle-
gungen zu den tatsächlichen finanziellen Belastungen, die durch Fahrten zu am-
bulanten ärztlichen Behandlungen entstehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, dass er sich wegen der Übernahme von Fahrtkosten an das Sozialamt gewandt
hätte. Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Bedarf des notwendigen Le-
bensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der
Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, jedoch werden die Bedarfe abweichend
festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich
vom einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), diese
Öffnungsklausel erlaubt auch die Übernahme erhöhter Fahrkosten, die über das hin-
ausgehen, was an Fahrtkosten durch die Regelsätze abgegolten sind (vgl.
Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rn. 13)
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.