BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 69/10 S
L 7 AS 404/10 B ER (Bayerisches LSG)
S 10 AS 254/10 ER (SG Landshut)
1.
2.
3.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitsuchende Region Passau-Land,
Spitalhofstraße 37a, 94032 Passau,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2010 durch die
Richterin S. K. als Vorsitzende sowie die Richterinnen
B. und H.
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 25. Juni 2010 - L 7 AS 404/10 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
- 2 -
Gründe:
[Abs. 1]
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Ge-
währung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antrag-
stellerin zu 1 hat mit einem von ihr verfassten Schreiben vom 6.7.2010 gegen den
vorgenannten Beschluss ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit dieser
Entscheidung hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des SG Landshut vom 21.5.2010 - S 10 AS 254/10 ER - zurückgewiesen.
[Abs. 2]
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2010 ist,
worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit
der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
[Abs. 3]
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
[Abs. 4]
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.