Sozialgericht Kassel Anonymisierung
Az.: S 6 AS 572/13 (zuvor S 6 AS 641/11)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger,
gegen
Jobcenter Werra-Meißner-Kreis vertreten durch den/die Geschäftsführer/in,
Fuldaer Straße 6, 37269 Eschwege,
Beklagter,
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Kassel auf die mündliche Verhandlung vom
28. August 2013 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Mushoff als Vorsitzenden sowie
die ehrenamtlichen Richter Ackermann und Longobardi für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
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Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung
nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011.
Der Kläger war im Streitzeitraum Mitglied einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft beste-
hend aus dem Kläger, seiner am 22.05.1963 geborenen damaligen Ehefrau und seiner
am 15.03.1994 geborenen Tochter.
Der Kläger stellte am 18.04.2011 gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Bedarfs-
gemeinschaft einen Weiterbewilligungsantrag nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 03.05.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den anderen Mit-
gliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
01.06.2011 bis 30.11.2011. Hierbei legte der Beklagte für den Kläger und seine Ehefrau
jeweils eine Regelleistung in Höhe von 328 € und für die Tochter einen Regelbedarf in
Höhe von 287 € zu Grunde (Bl. 802 Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.05.2011 Widerspruch ein. Der Leis-
tungsbescheid sei verfassungswidrig. Die Regelsätze seien nicht unter hinreichender
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom
09.02.2010 (1 BvR 1/09) zustande gekommen. Der Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker aus
Osnabrück habe mit dem Datum vom 18.11.2010 für den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales des Deutschen Bundestages anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts ein Gutachten erstellt. Diese Böker-Stellungnahme sei als eigenständige Bundes-
tagsdrucksache veröffentlich worden. Man mache sich diese Stellungnahme zu Eigen
und beantrage für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung von min-
destens 594 € (Bl. 806 ff. Venrwaltungsakte).
Diesem Schriftsatz war eine Zusammenfassung des Gutachtens von Herrn Böker mit
Informationsstand vom 22.11.2010 beigefügt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 812 ff.
Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als un-
begründet zurück (Bl. 819 ff. Verwaltungsakte). Die ab 01.06.2011 festgesetzten monatli-
chen Regelbedarfe von jeweils 328 € für den Kläger und seine damalige Ehefrau sowie in
Höhe von 287 € für die Tochter J seien auf der Grundlage des am 29.03.2011 ver-
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kündeten Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und
des SGB XII vom 24.03.2011 zustande gekommen. Der Beklagte sei nach Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden und könne daher keine höheren Re-
gelsätze festlegen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungs-
widrigkeit der Regelleistung bleibe dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (BI. 819 f.
Verwaltungsakte).
Am 17.06.2011 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 03.05.2011 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Man
begehre für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils einen Regelsatz in Höhe von
monatlich 594 €. Die für den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 bewillig-
ten Grundsicherungsleistungen entsprächen zwar hinsichtlich der Höhe des bewilligten
Regelsatzes der aktuell gültigen Rechtslage, jedoch sei auch der neue Regelsatz verfas-
sungswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Der Klageschrift waren das Gutachten von Herrn Böker mit Stand 17.11.2010 und weite-
re Unterlagen beigefügt. Hierauf wird Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 20.08.2013 (Bl. 157 Gerichtsakte) und vom 23.08.2013 (Bl. 159a
Gerichtsakte) haben die ehemalige Ehefrau und Tochter des Klägers die Klage zurück-
genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
17.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom
01.06.2011 bis 30.11.2011 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung
einer monatlichen Regelleistung von 594 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die
Gerichtsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat zunächst aus einfachem Recht keinen Anspruch auf eine höhere Re-
gelleistung. Die vom Beklagten bewilligten SGB II-Leistungen im Zeitraum vom
01.06.2011 bis 30.11.2011 entsprechen der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben des
§ 20 Abs. 4 SGB II.
2. Die Kammer ist weiterhin nicht davon überzeugt, dass die gesetzlich vorgegebene Hö-
he der Regelleistung in Höhe von 328 €, die nach § 20 Abs. 4 SGB II für den Kläger im
Streitzeitraum maßgebend ist, verfassungswidrig ist.
Es bestand für die Kammer kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 S 1 Grundge-
setz (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19
Abs 1 S 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-
ÄndG mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG einzuholen.
a) Das vom Kläger überreichte Gutachten von Herrn Böker aus November 2010 ist kein
hinreichendes Argument gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung im
Streitzeitraum. Das Gutachten geht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelsätze aus
und kommt zu angemessenen Regelsätzen von 594 €. Dazu ist zu sagen, dass das Bun-
desverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 vL 1/09 u.a.) davon
ausgegangen ist, dass die Regelsätze nach altem Recht bis einschließlich Dez. 2010
nicht evident zu niedrig seien. Wenn Herr Böker bereits in November 2010 zu niedrige
Regelsätze annimmt, ignoriert er die Einschätzung des BVerfG. Auch kannte Herr Böker
in seinem Gutachten aus November 2010 noch nicht die Wertungen, die der Gesetzge-
ber bei der Bestimmung der Höhe der Regelsätze im März 2011 mit Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 getroffen hat.
b) Beide Senate des Bundessozialgerichts (BSG), die für die Grundsicherung für Arbeits-
suchende nach dem SGB II zuständig sind, gehen davon aus, dass die Regelsätze für
Alleinstehende (vgl. BSG, Urteil v. 12.07.2012, B 14 AS 154/11 R, juris), aber auch für
Familien mit mindestens einem Kind verfassungsgemäß sind, wobei das BSG in seiner
Entscheidung vom 28.03.2013 (B 4 AS 12/12 R) die Konstellation entschieden hatte,
dass zwei Erwachsene Hilfebedürftige mit einem Kind im Alter von unter zwei Jahren zu-
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sammen leben.
Im Streitzeitraum lebte der Kläger aber mit seiner damaligen Ehefrau und einem älteren
Kind zusammen. Allerdings haben die damalige Ehefrau des Klägers und seine Tochter
die Klage zurückgenommen, so dass von der Kammer nur noch zu entscheiden war, ob
eine Regelleistung von 328 € für einen Erwachsenen, der in einer Bedarfsgemeinschaft
mit einem anderen Erwachsenen und einem Kind lebt, verfassungsgemäß ist. Das Ge-
richt muss sich also nicht mit der vom Bundessozialgericht bislang noch nicht entschie-
denen Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die Regelleistung für die Tochter des Klä-
gers in Höhe von 287 € verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelleis-
tung für eine Person, die mit einem anderen Erwachsenen und einem Kind zusammen
wohnt, in Höhe von 328 € hat das BSG in seinem Urteil vom 28.03.2013 aus folgenden
Gründen bejaht (Rn. 20 ff.):
„Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist wegen des Gestaltungsspiel-
raums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachge-
setzlichen Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend sind.
Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) nur be-
grenzt möglich ist, muss jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die
Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungs-
verfahren zu rechtfertigen sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -
BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 = BGBI l 2010, 193, RdNr 141 ff, im
Weiteren BVerfG aaO).
a) Der Regelbedarf der Kläger zu 1 und 2 leitet sich nach § 20 Abs 4 SGB II in der
Fassung des RBEG/SGB ll/SGB Xll-ÄndG iVm § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG von dem ei-
nes Alleinstehenden in einem Einpersonenhaushalt ab. Der Regelbedarf eines
solchen alleinstehenden Erwachsenen ist durch das RBEG/SGB ll/SGB Xll-ÄndG
nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der erkennende
Senat schließt sich insoweit dem 14. Senat des BSG an, der dies im Juli 2012 in
zwei Entscheidungen im Einzelnen dargelegt hat (SozR 4-4200 § 20 Nr 17 RdNr
19 ff; vom 12.7.2012 - B 14 AS 189/11 R - RdNr 14). Das BVerfG hat die Verfas-
sungsbeschwerden gegen die benannten Urteile nicht zur Entscheidung ange-
nommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - unveröffentlicht;
BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 - unveröffentlicht; zur Bedeu-
tung dessen s Rixen, SozSich 2013, 73 ff).
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Der Gesetzgeber hat insoweit den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf
ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Der 14. Senat
hat hierzu ausgeführt, dass bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neu-
ermittlung der Regelbedarfe der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der
Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20
Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG zu übertragen
sei. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs
auch in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den
Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (BVerfGE, aaO) nach realitätsge-
rechten sowie nachvollziehbaren Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspreche. Dabei habe sich der
Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen können. In-
nerhalb dieses Ansatzes habe er, ausgehend von der Einkommens- und Ver-
brauchsstichprobe (EVS) 2008, die Referenzgruppe anhand der unteren Einkom-
mensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu
überschreiten.
Dies gilt auch, soweit in der Literatur vorgebracht wird, der Gesetzgeber sei sei-
nem Auftrag, auch die "versteckt Armen" aus der Regelbedarfsberechnung aus-
zunehmen, nicht hinreichend nachgekommen (s nur Irene Becker, SozSich, Son-
derheft September 2011, 20 ff). Es" überzeugt den Senat nicht, wenn unter Be-
zugnahme auf die Entscheidung des BVerfG deswegen die Höhe des Regelbe-
darfs als nicht mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vereinbar bewertet wird (so
Münder, SozSich Sonderheft September 2011, 70 ff). Das BVerfG hatte den Ver-
zicht auf eine Schätzung des Anteils der "verdeckt Armen" durch den Gesetzge-
ber in Ermangelung hinreichend sicherer empirischer Grundlagen durch die EVS
2003 für die Vergangenheit für vertretbar gehalten (BVerfG aaO, RdNr 169). An
dem Mangel der Möglichkeit, methodisch unzweifelhaft und ohne Setzungen die
"verdeckt Armen" aus den Referenzhaushalten auszuschließen, hat sich auch bei
der Auswertung der EVS 2008 nichts geändert. Dies gilt zumindest für den hier
zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen. Durch diesen wird der Gestaltungs-
spielraum des Gesetzgebers mitbestimmt. Aufgrund der an den Gesetzgeber ge-
richteten Umsetzungsverpflichtung der Entscheidung des BVerfG bis zum
31.12.2010 (BVerfGE aaO, RdNr 216) stand ein Zeitraum von nicht einmal einem
Jahr für die Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Verfügung und die Ergebnisse
der EVS 2008 lagen erst im Herbst 2010 vollständig vor. In der Begründung zum
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RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG wird daher eine Korrektur der Referenzgruppen um
die "verdeckt Armen" ua mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der vielgestal-
tigkeit der Einkünfte von Haushalten hätte eine Einzelfallauswertung der Haushal-
te erfolgen müssen. Diese wäre jedoch weder durch die Wissenschaft noch durch
das Statistische Bundesamt zu leisten gewesen (BT-Drucks 17/3404, S 88). Auch
insoweit wird zwar in der Literatur Kritik angebracht, insbesondere an dem über
"das Notwendige hinausgehende Anforderungsprofil" des Gesetzgebers. Dadurch
würden die Grenzen des Datensatzes der EVS zwangsläufig erreicht. Es werden
daher Vorschläge zur methodischen Identifizierung der "verdeckten Armut" ge-
macht (s zusammenfassend Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011,
24), die einen weniger großen Genauigkeitsgrad aufweisen (lrene Becker, Soz-
Sich, Sonderheft September 2011, 22). Ob der Gesetzgeber sich jedoch ent-
schließt, angesichts der Vorgaben des BVerfG derartige offene "Ungenauigkeiten"
in seine Berechnung einzubeziehen, muss seiner Entscheidung im Rahmen sei-
nes Gestaltungsspielraums vorbehalten bleiben. Hierbei ist auch zu berücksichti-
gen, dass es sich bei den Vorschlägen um wissenschaftlich noch nicht abschlie-
ßend diskutierte Ansätze handelt, ein sachgerechtes Verfahren zu entwickeln o-
der weiterzuentwickeln, um so eine statistisch zuverlässig über der Sozialhilfe-
schwelle liegende Referenzgruppe zu ermitteln (lrene Becker, SozSich, Sonder-
heft September 2011, 21). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Gesetz-
geber bei der Auswertung der EVS 2013 der ihm vom BVerfG auferlegten Pflicht
zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems nachkommen muss und da-
rauf zu achten haben wird, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Ni-
veau der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von SGB II und SGB XII
liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden (BVerfGE, aaO, RdNr 169).
Dies hat der Gesetzgeber jedoch auch selbst erkannt. Er hat in § 10 Abs 1 iVm §
10 Abs 2 Nr 1 RBEG eine Verpflichtung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) bestimmt, dem Bundestag ua für die Weiterentwicklung der Me-
thoden zur Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs 1 RBEG hinsichtlich
der Bestimmung von Haushalten der EVS Vorschläge zu unterbreiten, die nicht
als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur
Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem SGB ll und SGB Xll
ausreichen.
Der erkennende Senat ist ebenso wie der 14. Senat des BSG ferner davon über-
zeugt, dass die im Rahmen des Statistikmodells begründete Herausnahme ein-
zelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist. Er folgt dem
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14. Senat, wenn dieser ausführt, die regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen
und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch
bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und
dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetz-
geber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Zutreffend hat er sich
schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Ent-
scheidung für das Statistikmodell orientiert. Um Wiederholungen zu vermeiden
sieht der erkennende Senat von einer Darstellung der Ausführungen im Einzelnen
ab.
b) Die Festsetzung eines - im Vergleich zu alleinstehenden Erwachsenen - niedri-
geren Regelbedarfs für die Kläger zu 1 und zu 2 gemäß § 20 Abs 4 SGB II in der
Fassung des RBEG/SGB ll/SGB Xll-ÄndG‚ § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG aufgrund des
Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - hier: aufgrund einer Ehe zwischen dem
Kläger zu -1 und der Klägerin zu 2 - ist ebenso wenig verfassungswidrigDer Ge-
setzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften
Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner ei-
nen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs ei-
nes Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen
ist, dass beide Partner "aus einem Topf’ wirtschaften, ist es auch nicht zu bean-
standen, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in
Ansatz bringt (vgl BVerfG, aaO, RdNr 154; s auch Kohte in Kreike-
bohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 20
SGB II RdNr 54).
c) Auch soweit es den Regelbedarf für zwei zusammenlebende Erwachsene be-
trifft, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, kann nicht angenommen wer-
den, dass dieser evident zu niedrig bestimmt worden ist, obwohl der Bedarf der
beiden Erwachsenen nur auf einer Ableitung dessen von einem alleinstehenden
Erwachsenen beruht. Eine gesonderte Bedarfserhebung ist insoweit nicht erfolgt.
Die Sonderauswertung "Paarhaushalt mit einem Kind" diente nur dazu, die "Kin-
derausgaben" in diesem Paarhaushalt zu bestimmen (BT-Drucks 17/3404, S 64 f).
Zwar mangelt es an einer näheren Begründung für die konkrete Bemessung des
grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfs für Erwachsene, die mit Kindern zu-
sammenleben. Aus dem bloßen Fehlen einer Begründung für die Ableitung des
Regelbedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt ausschließlich von dem
eines Alleinstehenden kann im Gegensatz zu Münder (in Soziale Sicherheit -
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Sonderheft September 2011, S 80) jedoch noch nicht auf eine Unvereinbarkeit mit
Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG geschlossen werden.
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss stets den gesamten existenznotwendi-
gen Bedarf decken (BVerfG, aaO‚ RdNr 137). Dabei darf der Gesetzgeber in Er-
füllung seines Gewährleistungsauftrags jedoch auch wertende Entscheidungen
treffen, um die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. Der Um-
fang des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hängt von den
gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Er-
forderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweili-
gen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Ge-
setzgeber konkret zu bestimmen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestal-
tungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen
Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und
Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG,
aaO‚ RdNr 138; BVerfGE 126, 331 RdNr 103). Aus dem Erfordernis, alle exis-
tenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Ver-
fahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen, folgt jedoch nicht,
dass die Höhe des existenznotwendigen Lebensunterhalts durch den Einsatz ei-
ner allein richtigen Berechnungsmethode punktgenau ermittelt werden kann und
jede Abweichung als Verfassungsverstoß anzusehen ist (vgl Spellbrink, DVBl
2011, 661). Weder sind normative Setzungen grundsätzlich ausgeschlossen,
noch ist es für die verfassungsrechtliche Prüfung von Bedeutung, ob die maßgeb-
lichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren aus-
drücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu ent-
nehmen sind (BVerfG, NVwZ-RR 2012, 257). Inhaltlicher Maßstab der einfachge-
setzlichen Festschreibung des Leistungsanspruchs sind Sachgerechtigkeit und
Vertretbarkeit (BVerfG, aaO‚ RdNr 171). Gemessen an diesem Maßstab führt die
Ableitung des Bedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit einem Kind
von dem eines Alleinstehenden derzeit nicht zu einer evident zu niedrig bemesse-
nen existenzsichernden Leistung.
Genaue Datengrundlagen zur Ermittlung des Bedarfs von zwei EnNachsenen in
einem Paarhaushalt mit Kind liegen nicht vor. Ebenso wie für die Bestimmung des
Existenzminimums des Kindes gilt auch hier, dass bei Haushalten mit Kindern der
überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Er-
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wachsene und Kinder aufgeteilt werden konnte (BT-Drucks 17/3404, S 64; s zu
den Einzelheiten unter 6 d cc). Es ist insoweit zwar eine Sonderauswertung für
Familienhaushalte durchgeführt worden. Gleichwohl konnten im, Rahmen der zur
Verfügung stehenden Umsetzungszeit (s hierzu unter 6 a) nur die Verbrauchs-
ausgaben für den gesamten Haushalt erfasst werden. Die Ableitung des Bedarfs
der beiden Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind von dem eines Allein-
stehenden ist daher zurzeit methodisch noch sachgerecht und vertretbar. Dies gilt
umso mehr, als der erkennende Senat davon ausgeht, dass höhere Bedarfe we-
gen des Kindes im Wesentlichen durch erhöhte Aufwendungen im Teilhabebe-
reich entstehen, etwa dadurch, dass das Kind - zumindest das kleinere - im Rah-
men seines Anspruchs nach § 28 Abs 7 SGB II noch nicht allein am sozialen und
kulturellen Leben teilnehmen kann, also der Begleitung bedarf (s hierzu auch Ire-
ne Becker in SozSich, Sonderheft September 2011, 17). Im Bereich der Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers,
ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden
muss (BVerfG‚ aaO, RdNr 166), jedoch, wie schon dargelegt, weiter. Den Rah-
men für seinen Gestaltungsspielraum bei Rückgriff auf das Statistikmodell bildet
die Überlegung, dass die Summe der für die Gewährleistung des Existenzmini-
mums erforderlichen Verbrauchsausgaben ein monatliches Budget bilden, über
dessen konkrete Verwendung der Leistungsberechtigte selbst entscheidet. Maß-
gebend ist, dass der Gesamtbetrag des Budgets ausreicht, die Existenz zusi-
chern (BT-Drucks 17/3404 S 51). Dem Umstand möglicher erhöhter Bedarfe der
Erwachsenen durch ein Kind in einem Paarhaushalt kann daher zum einen allge-
mein durch Rückgriff auf den internen Ausgleich innerhalb der Pauschale Rech-
nung getragen werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Be-
stimmung der Höhe des Regelbedarfs für Erwachsene wegen der Einführung des
Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche, für Eltern eine Mitglied-
schaft in Organisationen ohne Erwerbscharakter erstmals in voller Höhe als re-
gelbedarfsrelevant definiert (vgl BT-Drucks 17/3404, S 64). Insoweit ist mithin der
erhöhte Bedarf durch die Teilhabe des Kindes in die Bestimmung der Höhe des
Regelbedarfs eines Alleinstehenden eingerechnet worden.
Die Berücksichtigung bei der Bemessung der Pauschale hat auch hier zur Folge,
dass die Entscheidung, wofür der Betrag genutzt wird, dem einzelnen Bedarfsge-
meinschaftsmitglied obliegt, er also auch für andere Aufwendungen durch die
Teilhabe des Kindes genutzt werden kann. Gleichwohl wird der Gesetzgeber die
Bedarfe von zwei EnNachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind bei der Auswer-
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tung der EVS 2013 unter Beachtung der sich aus § 10 Abs 2 Nr 3 RBEG erge-
benden Verpflichtung zu berücksichtigen haben. Danach hat das BMAS dem
Bundestag bis Juli 2013 für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Ver-
brauchsausgaben von Erwachsenen Vorschläge zu unterbreiten, die in einem
Mehrpersonenhaushalt leben. Diese bilden sodann die Grundlage für die Ermitt-
lung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regel-
bedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.
Soweit Münder in seine Überlegungen auch die "Haushaltsgemeinkosten" einbe-
zieht, wird zwar schon nicht hinreichend deutlich, welche Kosten er hier betrachtet
(Münder, SozSich, Sonderheft September 2011, 85). Unbestritten steigen nach
allgemeiner Lebenserfahrung durch ein Kind in einem Haushalt allerdings die
Aufwendungen etwa in den Abteilungen 04 (Wohnen, Energie und Wohnungsin-
standhaltung), 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände), 08
(Nachrichtenübermittlung) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Derartige
Aufwendungen sind jedoch in die Bemessung der Regelbedarfe der Kinder in Ab-
hängigkeit von den Aufwendungen des Haushalts, als deren eigene Bedarfe ein-
geflossen (zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Kinderregelbedarfe s unten
unter 6 d, cc). Inwieweit darüber hinaus den Erwachsenen selbst durch das Zu-
sammenleben mit dem Kind weitere Bedarfe als die durch die bereits erörterten
der Teilhabe entstehen, ist nicht ersichtlich.
Daraus, dass der Gesetzgeber für Alleinerziehende einen zusätzlichen Bedarf bei
Pflege und Erziehung von Kindern (§ 21 Abs 3 SGB II) erkannt hat, folgt keine
Verengung seines Gestaltungsspielraums derart, dass von der Annahme der Ver-
fassungswidrigkeit der Ableitung der Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene
in einem Paarhaushalt mit einem Kind ausschließlich von dem Regelbedarf eines
Alleinstehenden ausgegangen werden müsste. Dies folgt zwar nicht bereits dar-
aus, dass der Gesetzgeber bei den Alleinerziehenden nicht den Regelbedarf an
sich höher bemessen hat, sondern ihnen eine zusätzliche Mehrbedarfsleistung
zubilligt. Er braucht die Existenz nicht allein durch die Regelleistung zu sichern.
Es obliegt seinem Gestaltungsspielraum, ob er sich insoweit ergänzender Leis-
tungen bedient oder den erkannten Bedarf in die Bemessung des Regelbedarfs
einbezieht. Entscheidend insoweit ist nur, dass das verfassungsrechtlich gebote-
ne Existenzminimum sichergestellt wird (BVerfG, aaO, RdNr 170). Soweit mithin
aus dem für Alleinerziehende ermittelten verfassungsrechtlich relevant zu de-
ckenden Bedarf folgen sollte, dass sich dieser mit dem von zwei Erwachsenen in
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einem Paarhaushalt mit Kind deckt, jedoch entweder nicht in der Höhe deren Re-
gelbedarfs niederschlägt oder nicht über eine gesonderte Leistung gedeckt wird,
kann dies auch bedeuten, dass das verfassungsrechtlich zu gewährleistende
Existenzminimum der Erwachsenen im Paarhaushalt mit Kindern unterschritten
wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es mangelt den Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind bereits an einem
verfassungsrechtlich relevanten Bedarf durch die Erziehung und Pflege der Kin-
der, wie er für "Alleinerziehende" erkannt worden ist. Bei dem Personenkreis der
Alleinerziehenden ist von einer besonderen Bedarfssituation auszugehen, bei der
typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG vom 23.8.2012 - B 4
AS 167/11 R - RdNr 14 ff; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15).
Solche besonderen Lebensumstände sind ausgehend von den Gesetzesmateria-
lien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (vgl
den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985, BT-Drucks 10/3079 S 5)
exemplarisch darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für
ihre Kinder typischerweise weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie
zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erzie-
hungsfragen tragen müssen bzw externen Rat in Betreuungs-‚ Gesundheits- und
Erziehungsfragen benötigen. Auch der Zweck des § 21 Abs 3 SGB II liegt darin,
den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw
Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Auf-
wendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS
167/11 R — RdNr 14; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr1). Zwar ist
an diesen Gründen die Kritik geäußert worden, der Mehrbedarf für Alleinerziehen-
de sei wegen des gesellschaftlichen Wandels überholt (Düring in Gagel, SGB
II/SGB III, Stand XI/2010, 5 21 RdNr 19 und Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K,
Stand V/2011, 5 21 RdNr 36). Abgesehen davon, dass sich die Gruppe der Al-
leinerziehenden gegenüber allen anderen Haushaltsformen nach wie vor beson-
ders oft unterhalb der relativen Einkommensschwelle befindet und auch als Er-
werbstätige signifikant niedrigere Einkommen als Paarhaushalte erzielt (vgl den 4.
Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung 2012, S 324, 329), ändert ein
Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen nichts an der oben dargelegten ver-
fassungsrechtlichen Wertung im Hinblick auf die Bemessung des Regelbedarfs
eines Paares mit Kind. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind
verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensicht-
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Iich fehlsam, noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind
(BVerfGE 113, 167 ff, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr6). Zumindest können diese
Wertungen nicht umgekehrt dazu führen, dass Bedarfe durch Kindererziehung in
dem gleiche Maße wie bei Alleinstehenden auch bei zwei Erwachsenen in einem
Paarhaushalt mit Kind bedarfserhöhend berücksichtigt werden müssten, ohne
dass das Existenzminimum Letzterer evident zu niedrig bemessen wäre.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Die Klage war somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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