BUNDESSOZIALGERICHT
2 BU 15/91
                              

BESCHLUSS


in dem Rechtsstreit
 

Kläger, Antragsteller
und Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger ... ,
Prozeßbevollmächtigter:   Rechtsanwalt ...,


gegen


Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband,
München 40, Ungererstraße 71,
Beklagter, Antragsgegner
und Beschwerdegegner.


Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. August 1991
durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. K. sowie
Richter W. und Dr. B.
beschlossen:


Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzu-
lassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkosten-
hilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt M..... beizuordnen,
wird abgelehnt.


Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober
1990 wird als unzulässig verworfen.


Kosten sind nicht zu erstatten.

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Gründe :


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Pflege oder Pfle-
gegeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. März 1979.
Den Antrag des Klägers, ihm Pflegegeld zu gewähren, lehnte der
Beklagte ab, weil der Kläger nicht infolge des Arbeitsunfalls,
sondern   durch  seine  paranoide   Schizophrenie   hilflos  sei
(formloses Schreiben vom 4. Februar 1986, Widerspruchsbescheid
vom 10. Februar 1987). Vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg und
dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger eben-
falls keinen Erfolg gehabt (Urteile vom 19. Juli 1988, berich-
tigt am 6. Oktober 1988 - S 2 U 57/87 - und vom 24. Oktober 1990
- L 2 U 204/88 -) .


Sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht
(BSG) war abzulehnen; die nicht in zulässiger Form begründete
Beschwerde war zu verwerfen.


Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger allein deshalb nicht gewährt
werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG- iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung idF des Gesetzes
über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 - BGBl I 677 -).
Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht


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nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten
gesetzlichen Form. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert
§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig
dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran
fehlt es der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keinen der in
§ 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe formgerecht bezeichnet
oder dargelegt. In seiner Beschwerdebegründung erwähnt er noch
nicht einmal eine einzige Vorschrift des SGG für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde.


Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem
angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein
würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Der Beschwerdebegründung fehlt es
sowohl an der konkreten Formulierung einer Rechtsfrage als auch an
der schlüssigen Darlegung, warum das angedeutete Rechtsproblem
klärungsbedürftig ist.


Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Beschwerde-
führer nicht schlüssig bezeichnet, weil er die Entscheidung des
BSG, von der die Entscheidung des LSG abweichen soll, nicht mit
Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet hat und auch die Angabe
fehlt,  mit   welchem  tragenden   Rechtssatz  der   angefochtenen
Entscheidung das LSG von welcher genau bezeichneten tragenden
rechtlichen Aussage eine Entscheidung des BSG abgewichen sein
soll (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).


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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefoch-

tene Entscheidung beruhen kann. Auch daran fehlt es der Be-

schwerdebegründung.


Zweck des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht,

das Urteil eines LSG daraufhin zu überprüfen, ob das materielle

Recht zutreffend angewandt worden ist. Deshalb kann der Kläger

in diesem Verfahren nicht mit dem Argument gehört werden, das

LSG habe den Grundsatz der Subsidiarität sozialhilferechtlicher

Leistungen grundlegend verkannt.


Aus den oben angeführten prozeßrechtlichen Gründen ist es dem

Senat verwehrt, zu dieser materiell-rechtlichen Frage Stellung

zu nehmen.


Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung

des § 193 SGG.


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