Bundessozialgericht
5b BJ 114/85
Beschluß
in dem Rechtsstreit
Klägerin, Antragstellerin
und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Beklagte, Antragsgegnerin ‘
und Beschwerdegegnerin.
Der 5b Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar
1986
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilli- '
gen und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen
vom 28. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten
des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 11M der Zivil-
prozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozeßkostenhilfe nur
dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter
beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt
hier nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und ebenso auch eine Abweichung des
Berufungsurteils iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG macht die Klägerin
mit der Beschwerde nicht geltend. Anhaltspunkte dafür sind auch
aus den Akten nicht erkennbar.
Der zur Beschwerdebegründung allein gerügte Verfahrensmangel iS
von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach
§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung der Ver-
fahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung muß - wie bei der
Verfahrensrevision (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) - die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl BSG in SozR 1500 § 160a
Nr 14). Da die Beschwerdebegründung auf einen Beweisantrag ver-
weist, den die Klägerin zu Beginn des Berufungsverfahrens in
ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Mai 198U dahin ge-
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stellt hat, erneut eine Diagnose von Dr. B. und einen Befund
von einem anderen Facharzt oder einer Klinik nach etwaigem Be- ·
obachtungsaufenthalt einzuholen, hatte sie besonderen Anlaß, nach
Durchführung der vom Landessozialgericht (LSG) angeordneten
Sachaufklärung in Gestalt der Einholung eines Befundberichts des
Dr. B. vom 19. August 198U und des nach zweitägiger sta-
tionärer Untersuchung der Klägerin erstatteten nervenfachärztli-
chen Gutachtens des Dr. F. vom 22. Januar 1985 einen An-
trag auf ergänzende Ermittlungen zu stellen, soweit ihr solche
erforderlich erschienen. Hierzu bestand insbesondere deshalb be-
sonderer Anlaß, weil das LSG dem Sachverständigen im Beweisbe-
schluß auch die Frage gestellt hatte, ob zur Klärung des medizi-
nischen Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich seien, und
der Sachverständige diese Frage am Ende seines Gutachtens ver-
neint hatte. Spätestens bei Kenntnisnahme des Gutachtens mußte
die Klägerin daher auf eine etwa von ihr noch begehrte weitere
Beweiserhebung hinweisen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie
einen Beweisantrag, über den das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
hätte hinweggehen können, nicht mehr gestellt. Zur Beschwerdebe-
gründung hätte die Klägerin deshalb im einzelnen darlegen müssen,
daß und inwiefern für das LSG erkennbar ihr Beweisantrag aus der
Berufungsbegründungschrift durch die vom LSG angestellten Er-
mitlungen nicht erledigt war und somit bei der Entscheidung über
ihre Berufung ohne hinreichende Begründung übergangen worden ist.
Solche Darlegungen läßt die Beschwerdebegründung jedoch vermis-
sen.
Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht mußte daher das Gesuch
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der Klägerin um Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung
ihres Prozeßbevollmächtigten abgelehnt werden. Zugleich war die
nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründete Be-
schwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter wegen Formmangels als
unzulässig zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5;
BVerfG aaO Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 193 SGG.